AGB Brunn am Gebirge
1. Geltung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen dem Kunden und der Fiala Dan Küchen GmbH, Hubatschstraße 3, 2345 Brunn am Gebirge,
FN 461891 b. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss gültige Fassung. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fiala Dan Küchen GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie von der Geschäftsführung ausdrücklich schriftlich anerkannt
und bestätigt werden. Nebenabreden jedweder Art sowie Zusagen von Vertretern bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung
2. Vertragsabschluss
Angebote der Fiala Dan Küchen GmbH sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Durch die Unterfertigung des Bestellformulars gibt der Kunde gegenüber der Fiala Dan Küchen GmbH ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Die Fiala Dan Küchen GmbH ist binnen 14 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Bestellung des Kunden zu Auftragsannahme berechtigt. Die Bestellung des Kunden gilt erst mit der Auftragsbestätigung der Fiala Dan Küchen GmbH als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt. Sollte das Angebot des Kunden zum Vertragsabschluss von der Fiala Dan Küchen GmbH abgelehnt werden, so wird sie dies dem Kunden binnen 14 Tagen nach Zugang des Bestellformulars mitteilen. Nachträgliche Änderungswünsche, insbesondere im Hinblick auf bereits in Arbeit befindliche Möbel und Raumausstattungswaren, geschnittene Meterware bzw. abgelängtes Holz, werden generell nicht akzeptiert. Werden vom Kunden Pläne bereitgestellt oder Maßangaben gemacht, haftet er für deren Richtigkeit, sofern diese nicht für die Fiala Dan Küchen GmbH als offenbar unrichtig erkennbar sind. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, wird ihn die Fiala Dan Küchen GmbH davon binnen angemessener Frist verständigen und um entsprechende Weisung binnen angemessener Frist ersuchen. Bei nicht rechtzeitiger Weisung treffen den Kunden neben den bis dahinangelaufenen Kosten auch die Verzugsfolgen. Soweit Einrichtungsgegenstände aus Holz geliefert werden, ist zu berücksichtigen, dass Naturmerkmale wie Astlöcher, Risse oder unterschiedliche Farbschattierungen im geringfügigen Maß den Wert der Einrichtungsgegenstände nicht mindern. Auch handelsübliche geringfügige Abweichungen bei Farbe oder Muster von Raumtextilien oder Böden gelten als akzeptiert.
3. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Die Fiala Dan Küchen GmbH ist berechtigt maximal ½ des Bruttorechnungsbetrages als Anzahlung zu verlangen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt als Fälligkeitstermin für das (restliche) Vertragsentgelt der Tag der Abholung bzw. Zustellung der vertraglich vereinbarten Ware. Soweit die Zahlung durch Wechsel, Scheck, Bank- oder Kundenkarten akzeptiert wird, wird die Forderung der Fiala Dan Küchen GmbH erst mit Einlösung dieser Mittel getilgt. Diskontspesen trägt der Kunde. Der Kunde kann gegen die Fiala Dan Küchen GmbH geltend gemachte Ansprüche nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche gerichtlich festgestellt oder schriftlich anerkannt wurden. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im Fall des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf dem Geschäftskonto der Fiala Dan Küchen GmbH als geleistet. Zur Rechtzeitigkeit der Erfüllung reicht es aus, sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, wenn dieser am Tag der Fälligkeit der Zahlung den Überweisungsauftrag erteilt.
4. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Punkt 7) bzw. unterlassener Mitwirkung an der Vertragserfüllung durch den Kunden oder anderen wichtigen Gründen (z.B. Insolvenzeröffnung, sofern durch die Kündigung die Fortführung des Unternehmens nach Insolvenzeröffnung nicht gefährdet wird), ist die Fiala Dan Küchen GmbH unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Fiala Dan Küchen GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wurde mit dem Kunden eine Ratenzahlung vereinbart, ist die Fiala Dan Küchen GmbH berechtigt, bei Verzug mit bloß einer Rate von 6 Wochen, nach Androhung des Terminverlustes unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ein Vertragsrücktritt kann von beiden Vertragspartnern rechtswirksam nur schriftlich erklärt werden. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat die Fiala Dan Küchen GmbH die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach Wahl der Fiala Dan Küchen GmbH einen pauschalierten Schadenersatz i.H.v 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das in § 3 Z 3 FAGG sowie in § 3 KSchG geregelte 14-tägige Rücktrittsrecht, da es sich auch bei einem Messestand, um eine Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 3 Z 3 FAGG sowie des § 3 KSchG handelt, auf Verträge zwischen der Fiala Dan Küchen GmbH und einem Kunden keine Anwendung findet.
Tritt die Fiala Dan Küchen GmbH unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufgrund des Annahmeverzuges bzw. anderer wichtiger Gründe, die in der Sphäre des Kunden liegen, vom Vertrag zurück, ist diese berechtigt vom Kunden einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages zu verlangen. Die Fiala Dan Küchen GmbH ist zudem bei einem Vertragsrücktritt berechtigt, die Herausgabe sämtlicher Planungsunterlagen, Skizzen, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und sonstige Unterlagen, welche sie dem Kunden während des aufrechten Vertrages zur Verfügung gestellt hat, zu verlangen, sofern diese nicht bereits gesondert vom Kunden abgegolten wurden.
Bei verschuldeter Nichterfüllung des Vertrages durch die Fiala Dan Küchen GmbH bzw. bei unberechtigtem Vertragsrücktritt der Fiala Dan Küchen GmbH kann der Kunde abgesehen von der ihm zustehenden Rückerstattung der bereits gezahlten Kaufpreiszahlung samt gesetzlicher Zinsen in Höhe von 4 %, überdies auch einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages bzw. den ihm tatsächlich entstandenen Schaden von der Fiala Dan Küchen GmbH verlangen.
5. Preis, Rechnungen
Alle von der Fiala Dan Küchen GmbH genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben zu verstehen.
Die im Vertrag angegebenen Preise werden anhand der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Laufmeterpreise und Typenpreislisten angegeben. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Ausführung ein 12 Monate übersteigender Zeitraum und erfolgt die Verzögerung bei der Vertragserfüllung lediglich aus Gründen, an welchem den Kunden ein Verschulden trifft (unterlassene
Mitwirkung, etc.) ist die Fiala Dan Küchen GmbH berechtigt, sich allenfalls ergebende Preiserhöhungen an den Kunden weiterzugeben. Im Gegenzug ist die Fiala Dan Küchen GmbH jedoch verpflichtet, eine sich allenfalls ergebende Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Berichtigungen der von der Fiala Dan Küchen GmbH bereits ausgestellten Rechnungen können rechtswirksam lediglich aufgrund von formalen Mängeln (z.B. falscher Rechnungsempfänger, Rechnungsadresse) durch die Fiala Dan Küchen GmbH erfolgen.
6. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges der Fiala Dan Küchen GmbH, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen
zu ersetzen. Der Kunde ist hierbei jedoch lediglich verpflichtet, maximal die Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Inkassogebührenverordnung (BGBl. Nr. 141/1996) ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner pro Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,63 zu bezahlen.
7. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
Die Verkaufspreise der Fiala Dan Küchen GmbH beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung
von der Fiala Dan Küchen GmbH erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Ausliefertag geltenden und üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblichern Mannstundensatz als vereinbart gilt. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist die Fiala Dan Küchen GmbH nach erfolgter Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenen Kalendertag in Rechnung gestellt wird, oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig ist die Fiala Dan Küchen GmbH berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassende Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, die Ware anderweitig zu verwerten und den in Punkt 4 geregelten pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages vom Kunden zu verlangen.
8. Lieferfrist
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Fiala Dan Küchen GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Vereinbarung von Fixterminen bedarf zur Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der schriftlichen Bestätigung durch den Geschäftsführer der Fiala Dan Küchen GmbH. Wurde ein Fixtermin wirksam vereinbart, beginnt die Lieferzeit mit dem Beginn der Annahme der Bestellung durch die Fiala Dan Küchen GmbH jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung des Auftrags. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn der Kunde all seine Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat sowie die vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Fiala Dan Küchen GmbH ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu 4 Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist, kann der Kunde ausschließlich unter Setzung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist unter schriftlicher Ablehnungsdrohung vom Vertrag zurücktreten. Sofern die Fiala Dan Küchen GmbH verbindliche Lieferfristen aus unvorhersehbaren und von ihr nicht zu vertretenden Umständen (z.B Ein- und Ausfuhrsperren, Streiks, Energieknappheit, Mangel an Transportmitteln, etc.) nicht einhalten kann, wird die Fiala Dan Küchen GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die neue voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich in diesem Fall angemessen. Ist vorauszusehen, dass die Lieferungsverzögerung länger als 2 Monate dauern wird, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Aufstellungsort der Küche / vertraglich geschuldeten Leistung.
10. Gewährleistung und Haftung
Bei Mängeln der an den Kunden übergebenen Ware gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Fiala Dan Küchen GmbH haftet gegenüber dem Kunden für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Fiala Dan Küchen GmbH nur für Personenschäden oder für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz. Gegenüber Verbrauchern haftet die Fiala Dan Küchen GmbH zudem auch bei leichter Fahrlässigkeit bei Schäden an den ihr zur Bearbeitung übergebender Sachen. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadensersatz gelten auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Für Sachmängel und Schäden, die durch ungeeigneten oder unsachgemäßen Gebrauch, übliche Abnutzung oder fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung, insbesondere bei Nichtbeachtung der seitens der Fiala Dan Küchen GmbH gegebenen Pflegeempfehlungen, auftreten, wird seitens der Fiala Dan Küchen GmbH keine Haftung übernommen. Die Fiala Dan Küchen GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass direkte Wassereinwirkung an der Arbeitsplattenkante, auf den Fugen der Plattenverbindung und im Bereich der Arbeitsplattenausschnitte zur Beschädigung der Kücheneinrichtung, insbesondere zum Aufquellen der Möbel führen kann. Für so entstandene
Schäden an Arbeitsplatten und Schränken übernimmt die Fiala Dan Küchen GmbH daher ausdrücklich keine Haftung. Soweit die Fiala Dan Küchen GmbH die Planung und/oder Montage einer Einbauküche übernimmt, ist der Kunde verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern (z.B schiefe Wände). Hierüber hat der Kunde die Fiala Dan Küchen GmbH vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert zu informieren, anderenfalls – sofern Unrichtigkeiten in den Angaben des Kunden für die Fiala Dan Küchen GmbH nicht offenbar erkennbar waren – für daraus resultierende Schäden keine Haftung übernommen wird.
11. Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte
Alle Waren werden von der Fiala Dan Küchen GmbH unter Eigentumsvorbehalt sowie verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum der Fiala Dan Küchen GmbH. Bei Warenrücknahme ist die Fiala Dan Küchen GmbH berechtigt, angefallene Transport und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware insbesondere durch Pfändung verpflichtet sich der Kunde, auf das Eigentum der Fiala Dan Küchen GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von der Fiala Dan Küchen GmbH erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso, wie Muster, Kataloge, Prospekte und Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der Fiala Dan Küchen GmbH, der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
12. Forderungsabtretungen
Bei Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde der Fiala Dan Küchen GmbH schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung
der Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderung der Fiala Dan Küchen GmbH zahlungshalber ab. Der Kunde hat der Fiala Dan Küchen GmbH auf Verlangen seine Abnehmer
zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in den offenen Posten Listen einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen der Fiala Dan Küchen GmbH gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur im Namen der Fiala Dan Küchen GmbH inne.
13. Rechtswahl Gerichtsstand Wien
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Fiala Dan Küchen GmbH und Unternehmern ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht
in Wien zuständig. Wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist, ist das nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht zuständig. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen wird.
14. Datenschutz, Adressänderung
Die Fiala Dan Küchen GmbH wird, die vom Kunden erhaltenen personenbezogenen Daten alleine zur Erfüllung dieses Vertrages automationsgeschützt speichern bzw. verarbeiten und ist hierzu auch im Rahmen der Vertragserfüllung gemäß § 8 Abs 3 Z 4 DSG berechtigt. Solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist, verpflichtet sich der Kunde, der Fiala Dan Küchen GmbH Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Kunden gesendet werden.